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100 2026 278

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-27 · Deutsch BE
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.--, werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt.

E. 2 Der Beschwerdegegnerin wird die Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 3 Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 11'090.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

E. 4 Die Kostenverlegung vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert (Dispositiv-Ziff. 2a und 3). Die Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 2b) wird die Einwohnergemeinde Biel neu zu verlegen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 4

E. 5 Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Biel

- Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:

- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

- Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe
  2. B.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …und Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Abbruch bestehender Liegenschaften und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle sowie Ersatz der Ufer- mauer (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom
  3. August 2023; BVD 110/2023/79; Urteil des Bundesgerichts vom
  4. Juni 2026, BGer 1C_161/2025) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:  Das Bundesgericht hat am 25. Juni 2026 (Verfahren 1C_161/2025) die Beschwerde von C.________ gutgeheissen und das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 11. Februar 2025 (Verfahren 100.2023.239) aufge- hoben. Es hat die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwä- gungen an die Einwohnergemeinde (EG) Biel und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück- gewiesen (Dispositiv-Ziff. 1).  Mit Verfügung vom 11. August 2026 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2023.239 unter der Verfahrensnummer 100.2026.278 wieder aufgenommen.  Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterlie- gerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom
  5. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt C.________ auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als vollständig obsiegend. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerde- gegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 19. Dezember 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.  Die Verfahrens- und Parteikosten vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) sind nach den gleichen Grundsätzen zu ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 3 legen. Da die Parteirollen im vorinstanzlichen Verfahren umgekehrt waren, bleibt die Kostenverlegung vor der BVD unverändert (Dispositiv- Ziff. 2a und 3).  Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an die EG Biel hat sich die Gemeinde mit der weiteren Behandlung der Angelegenheit zu befassen. Diese wird die Kosten des Baubewilligungsverfahrens, welche die BVD im angefochtenen Entscheid geregelt hat (Dispositiv- Ziff. 2b), neu verlegen müssen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden.  Da der Kostenvorschuss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Beschwerdeführerinnen in der Zwischenzeit zurückerstattet worden ist und die Beschwerdegegnerin die ihr auferlegte Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- bereits bezahlt hat, ist ihr der geleistete Betrag zurückzu- erstatten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.--, werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt.
  7. Der Beschwerdegegnerin wird die Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  8. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 11'090.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  9. Die Kostenverlegung vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert (Dispositiv-Ziff. 2a und 3). Die Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 2b) wird die Einwohnergemeinde Biel neu zu verlegen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 4
  10. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerinnen - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.278U DAM/NUI/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Nuspliger Baugemeinschaft …, bestehend aus:

1. A.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe

2. B.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …und Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Abbruch bestehender Liegenschaften und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle sowie Ersatz der Ufer- mauer (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom

14. August 2023; BVD 110/2023/79; Urteil des Bundesgerichts vom

25. Juni 2026, BGer 1C_161/2025) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:  Das Bundesgericht hat am 25. Juni 2026 (Verfahren 1C_161/2025) die Beschwerde von C.________ gutgeheissen und das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 11. Februar 2025 (Verfahren 100.2023.239) aufge- hoben. Es hat die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwä- gungen an die Einwohnergemeinde (EG) Biel und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück- gewiesen (Dispositiv-Ziff. 1).  Mit Verfügung vom 11. August 2026 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2023.239 unter der Verfahrensnummer 100.2026.278 wieder aufgenommen.  Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterlie- gerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt C.________ auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als vollständig obsiegend. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerde- gegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 19. Dezember 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.  Die Verfahrens- und Parteikosten vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) sind nach den gleichen Grundsätzen zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 3 legen. Da die Parteirollen im vorinstanzlichen Verfahren umgekehrt waren, bleibt die Kostenverlegung vor der BVD unverändert (Dispositiv- Ziff. 2a und 3).  Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an die EG Biel hat sich die Gemeinde mit der weiteren Behandlung der Angelegenheit zu befassen. Diese wird die Kosten des Baubewilligungsverfahrens, welche die BVD im angefochtenen Entscheid geregelt hat (Dispositiv- Ziff. 2b), neu verlegen müssen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden.  Da der Kostenvorschuss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Beschwerdeführerinnen in der Zwischenzeit zurückerstattet worden ist und die Beschwerdegegnerin die ihr auferlegte Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- bereits bezahlt hat, ist ihr der geleistete Betrag zurückzu- erstatten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'500.--, werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt.

2. Der Beschwerdegegnerin wird die Pauschalgebühr von Fr. 4'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 11'090.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Die Kostenverlegung vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert (Dispositiv-Ziff. 2a und 3). Die Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 2b) wird die Einwohnergemeinde Biel neu zu verlegen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2026, Nr. 100.2026.278U, Seite 4

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Biel

- Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:

- Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

- Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.